Laut Finanzbehörden gilt ein elektronisches Fahrtenbuch als „zeitnah erfasst”, wenn der Fahrer den dienstlichen Fahrtanlass (Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner) innerhalb eines Zeitraums von bis zu sieben Kalendertagen nach Abschluss der jeweiligen Fahrten in einem Webportal einträgt und die übrigen Fahrten dem privaten Bereich zuordnet. Damit sind die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines Fahrtenbuchs erfüllt. Diese 7‑Tage-Regel sollten Sie also unbedingt einhalten (BMF-Schreiben v. 4.4.2018, IV C 5 – S 2334/18/10001).