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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Firmenwagen: Steuerschädliche Verzögerung beim Fahrtenbuch

Laut Finanz­be­hör­den gilt ein elek­tro­ni­sches Fahr­ten­buch als „zeit­nah erfasst”, wenn der Fah­rer den dienst­li­chen Fahrt­an­lass (Rei­se­zweck und auf­ge­such­te Geschäfts­part­ner) inner­halb eines Zeit­raums von bis zu sie­ben Kalen­der­ta­gen nach Abschluss der jewei­li­gen Fahr­ten in einem Web­por­tal ein­trägt und die übri­gen Fahr­ten dem pri­va­ten Bereich zuord­net. Damit sind die Vor­aus­set­zun­gen für die steu­er­li­che Aner­ken­nung eines Fahr­ten­buchs erfüllt. Die­se 7‑Ta­ge-Regel soll­ten Sie also unbe­dingt ein­hal­ten (BMF-Schrei­ben v. 4.4.2018, IV C 5 – S 2334/18/10001).