Wird ein GmbH-Anteil rechtswirksam eingezogen (§ 34 GmbH-Gesetz), haften die Alt-Gesellschafter erst dann gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter, wenn ein rechtswirksamer Fortsetzungsbeschluss gefasst ist und wenn unzulässigerweise die Abfindungszahlung an den ausgeschiedenen Gesellschafter treuwidrig verweigert wird (BGH, Urteil vom 10.5.2016, II ZR 342/14). …