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Schlagwort: Einstellungsbefugnis
Wenn die oder einer der Gesellschafter Einfluss auf die Personalpolitik nehmen wollen und z. B. auf die Einstellu von Familien-Mitgliedern drängen, kann das gut gehen – muss aber nicht, z. B. wenn die Qualifikation des Bewerbers für die Stelle nicht ausreicht. Das führt dann meist zu unangenehmen Konflikten mit der Geschäftsführung. Aber wer hat denn nun das Sagen in Sachen Personal-Politik?
Grundsätzlich gilt: „Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag ist die Dienstaufsicht und das Weisungsrecht über die Arbeitnehmer der GmbH jedoch Sache der laufenden Geschäftsführung und nicht der Gesellschafterversammlung“ (Bundessozialgericht, Beschluss vom 17.5.2001, B 12 KR 34/00 R). Das sind klare Vorgaben. Einstellung, Auswahl und Anleitung der Mitarbeiter gehört mit zu den Organisationspflichten des Geschäftsführers. Er muss dafür sorgen, dass Mitarbeiter eingestellt werden, die ausreichend qualifiziert sind und in der Lage sind, die Ihnen übertragenen Aufgaben zu erledigen.