Das Stammkapital einer GmbH kann eine Bar- oder Sacheinlage sein. Dazu sind die besonderen Vorschriften des GmbH-Gesetzes zu beachten (§ 5 GmbHG). Damit ist es grundsätzlich möglich, dass die Beteiligung an einem Unternehmen als Sacheinlage – z. B. für eine Kapitalerhöhung – eingebracht wird. Achtung: Das geht auch, wenn es sich um einen Anteil eines im Mehrheitsbesitz der Kapital erhöhenden GmbH befindlichen Unternehmens handelt – also eine sog. Schachtelbeteiligung vorliegt (OLG Thüringen, Beschluss v. 30.8.2018, 2 W 260/18).
Das Registergericht hatte zunächst die Eintragung der Kapitalerhöhung aus Sacheinlagen bzw. der Einbringung von Aktien abgelehnt. Das OLG hält aber Aktien oder Beteiligungen an Unternehmen grundsätzlich für „einlagefähig”. In der Praxis muss allerdings genau gerechnet werden. Kommt es zu Wertänderungen (Schwankungen) der eingelegten Anteile (Aktien), kann das ganz schnell dazu führen, dass eine bilanziellen Überschuldung eintritt – mit den damit verbundenen Haftungsfolgen für die Geschäftsleitung (Insolvenzantragspflicht). Insofern sind Sie als Geschäftsführer in einer solchen Situation zur besonderen Kontrolle verpflichtet.