Ein Arbeitnehmer darf auf Facebook gegen seinen Ex-Chef wettern und dabei auch deftige Worte benutzen – solange es nicht zu Beleidigungen oder Ehrverletzungen handelt. Das AG Bochum hatte die Klage eines Arbeitgebers auf Unterlassung solcher Äußerungen abgewiesen. Mit zwei Begründungen:
- Nicht die Firma darf klagen sondern nur der angegriffene Chef.
- Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung deckt diese Aussagen, zumal ein Facebook-Dialog nicht öffentlich ist. Das Landesarbeitsgericht Hamm wird dazu in der nächsten Instanz entscheiden. Es bleibt spannend (Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens: 5 Sa 451/12).
Für die Praxis: Der Arbeitnehmer war während der Probezeit entlassen worden. Auf seinem Facebook-Account äußerte er sich über den Ex-Chef und die Firma mit Aussagen wie „arme Pfanne“ oder „Drecksladen“. Das Gericht: User zu Facebook müssen sich anmelden. Es ist also keine öffentliche Meinungsäußerung.