Wenn Sie in einer Stellenausschreibung „Deutsch als Muttersprache“ unter den Anorderungen formulieren, riskieren Sie einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Zuletzt musste ein Arbeitsgeber für einen solchen Lapsus einem russischen Bewerber dafür zwei Monatsgehälter zahlen (Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 15.6.2015, 16 Sa 1619/14).
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Volkelt-Brief 09/2012
Themen heute: Großhandelspreise steigen stark + So finden Sie den passenden Coach + Vorbereitung auf eine neue Geschäftsführer-Tätigkeit ist kein Kündigungsgrund + Jetzt können Sie sich leichter gegen die Abzocke von Online-Branchendiensten wehren + Urlaubsanspruch darf nicht von Mindestarbeitszeit abhängig sein + Vorsicht bei hohen Ansprüchen an Deutschkenntnisse des Mitabeiters * BISS …