Unabhängig vom Urteil des BVerfG zur Zulässigkeit der Zinsschranke (Nr. 9/2016) hat der BFH klargestellt: Bei Prüfung der 10%-Grenze zur Anwendung der Zinsschranke (§ 8a KStG) darf das Finanzamt die Zinsen der einzelnen qualifiziert beteiligten Gesellschafter nicht zusammenrechnen (Az.: I R 57/13). …