Nicht jede unzulässige Verminderung des GmbH-Vermögens durch Geschäftsführungs-Maßnahmen erfüllt den Tatbestand der Untreue. Dazu der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung gegen die Geschäftsführer einer Massivhaus-GmbH: „Eine Vermögensminderung ist nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung festzustellen. Maßgeblich ist der Vergleich der Vermögenswerte unmittelbar vor und nach der pflichtwidrigen Verhaltensweise zu Lasten des GmbH-Vermögens” (BGH, Beschluss v. 26.6.2019, 1 StR 551/18).
Damit stellt der BGH klar, dass es für die Ermittlung des entstandenen Vermögensschadens nicht ausreicht, fiktive Rechnungen anzustellen oder eine wirtschaftliche Krise zu diagnostizieren. Der Vermögensschaden muss „tatsächlich” entstanden sein, zu einer nicht nur rechnerischen sondern faktischen Reduzierung des Vermögens geführt haben. Achtung: In der ersten Instanz wird oft vorschnell aus „Untreue” entschieden. Es lohnt, den Einzelfall genau zu prüfen und rechtliche Maßnahmen abzuwäge