Zusätzliche Umsätze – und damit ein besseres Standing bei der Finanzierung – lassen sich z. B. mit offenen Rechnungen ausweisen. Steht dem keine echte Leistung gegenüber handelt es sich um eine sog. Scheinrechnung. Dass das lange unbemerkt bleiben kann, wissen wir aus dem Fall „Flowtex”. Das Ende ist bekannt und unterdessen verfilmte Wirtschaftsgeschichte.
Mit dem Fall „Beluga” – dabei geht es um die Beluga Shipping GmbH und deren Gründer und Ex-Geschäftsführer Niels Stolberg – wurde jetzt ein weiteres Verfahren um Scheinrechnungen, falsche Kreditangaben und geschönte Bilanzen vor dem Bundesgerichtshof (BGH) abgeschlossen (BGH, Urteil v. 14.11.2019, 5 StR 76/19). Zentraler Vorwurf: Unzutreffende Angaben über die wirtschaftliche Situation der GmbH und der verbundenen Unternehmen. Damit setzt der BGH eine klare Marke, nach der solche Vorgehen juristisch beurteilt werden. Das Urteil: Wegen Kreditbetrugs in 18 Fällen, unrichtiger Darstellung der Verhältnisse im Jahresabschluss und im Konzernabschluss und wegen Untreue in zwei Fällen ist der Ex-Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt – rechtskräftig.
Nachvollziehbar ist, dass der Druck auf die Geschäftsführung enorm wird, wenn die Dreiwochenfrist zur Stellung des Insolvenzantrags erst einmal verstrichen ist, z. B. weil das Ringen um eine Sanierung fehlgeschlagen ist. Allerdings muss man sich dann im Klaren darüber sein, „dass dann der zulässige Rechtsrahmen überschritten ist”. Dann kann (und darf) die Lösung nur noch darin bestehen, den Insolvenzantrag umgehend und unter Darlegung und Aufdeckung aller Umstände nachzuholen.