Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt den jahrelangen Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale Nordrhein Westfalen und der Badenia Bausparkasse beendet – und zwar zugunsten der Verbraucherzentrale. Danach darf die Bausparkasse keine Kontoführungsgebühr für die Einrichtung des Bausparkontos berechnen. Eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist unwirksam (BGH, Urteil vom 9.5.2017, XI ZR 308/15).
Übliche Praxis der meisten Bausparer ist es bisher, in den AGB eine entsprechende Klausel zu verwenden. Das ist aber laut BGH nicht zulässig. Prüfen Sie ihr Bausparkonto bezüglich abgebuchter Kontogebühren. Betroffene Bausparer können jetzt mit einfachem Schreiben an ihre Bausparkasse unter Hinweis auf das oben genannte Urteil eine Rückzahlung der Kontogebühren einfordern. Reagiert die Bausparkasse nicht, melden Sie das der Verbraucherzentrale.