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Volkelt-Briefe

GF/privat: Keine Kontogebühren für Bauspardarlehen

Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat jetzt den jah­re­lan­gen Rechts­streit zwi­schen der Ver­brau­cher­zen­tra­le Nord­rhein West­fa­len und der Bade­nia Bau­spar­kas­se been­det – und zwar zuguns­ten der Ver­brau­cher­zen­tra­le. Danach darf die Bau­spar­kas­se kei­ne Kon­to­füh­rungs­ge­bühr für die Ein­rich­tung des Bau­spar­kon­tos berech­nen. Eine ent­spre­chen­de Klau­sel in den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) ist unwirk­sam (BGH, Urteil vom 9.5.2017, XI ZR 308/15).

Übli­che Pra­xis der meis­ten Bau­spa­rer ist es bis­her, in den AGB eine ent­spre­chen­de Klau­sel zu ver­wen­den. Das ist aber laut BGH nicht zuläs­sig. Prü­fen Sie ihr Bau­spar­kon­to bezüg­lich abge­buch­ter Kon­to­ge­büh­ren. Betrof­fe­ne Bau­spa­rer kön­nen jetzt mit ein­fa­chem Schrei­ben an ihre Bau­spar­kas­se unter Hin­weis auf das oben genann­te Urteil eine Rück­zah­lung der Kon­to­ge­büh­ren ein­for­dern. Reagiert die Bau­spar­kas­se nicht, mel­den Sie das der Verbraucherzentrale.