Digital-Hype: „Schwachstelle” Mitarbeiter + Geschäftsführer/Haftung: Da hilft nur lückenlos dokumentieren + Geschäftsführer-Perspektive: 200 Stunden für die Steuer ist zuviel! + Wirtschafts-Trends: Was Geschäftsführer veranlassen müssen … + Digitales: KI und der Haus-Roboter + GF-Kompetenzen: Müssen Sie den Sohnemann des Haupt-Gesellschafters einstellen? + Geschäftsführer privat: Geldvermögen schrumpfen – was tun? + Warnung: Das sog. Sozialkreditsystem betrifft alle China-Geschäfte + GmbH/Recht: Streitigkeiten um die Höhe der Abfindung
Schlagwort: B 12 KR 34/00 R
Wenn die oder einer der Gesellschafter Einfluss auf die Personalpolitik nehmen wollen und z. B. auf die Einstellu von Familien-Mitgliedern drängen, kann das gut gehen – muss aber nicht, z. B. wenn die Qualifikation des Bewerbers für die Stelle nicht ausreicht. Das führt dann meist zu unangenehmen Konflikten mit der Geschäftsführung. Aber wer hat denn nun das Sagen in Sachen Personal-Politik?
Grundsätzlich gilt: „Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag ist die Dienstaufsicht und das Weisungsrecht über die Arbeitnehmer der GmbH jedoch Sache der laufenden Geschäftsführung und nicht der Gesellschafterversammlung“ (Bundessozialgericht, Beschluss vom 17.5.2001, B 12 KR 34/00 R). Das sind klare Vorgaben. Einstellung, Auswahl und Anleitung der Mitarbeiter gehört mit zu den Organisationspflichten des Geschäftsführers. Er muss dafür sorgen, dass Mitarbeiter eingestellt werden, die ausreichend qualifiziert sind und in der Lage sind, die Ihnen übertragenen Aufgaben zu erledigen.
Volkelt-Brief 39/2016
VW-Diesel-Affäre: Wirtschaftskrieg um Marktanteile + Recht: Vorschriften für die kommunale und die gemeinnützige GmbH + Führungstechniken: Ohne Selbstkritik geht es nicht + Mitarbeiter: Geschäftsführer hat die Personal-Hoheit in der GmbH + Bilanz: Rücklage für den Erwerb einer GmbH-Beteiligung + Steuerfahndung: Auskünfte über Werbeanzeigen in der Presse + Mitarbeiter: Führungskräfte sind keine Motivationskünstler + BISS …
Wenn die Gesellschafter Einfluss auf die Personalpolitik nehmen wollen und z. B. auf die Einstellung von Familien-Mitgliedern drängen, führt das zu Konflikten mit der Geschäftsführung. Wer hat das Sagen in Sachen Personal? Es gilt: „Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag ist die Dienstaufsicht und das Weisungsrecht über die Arbeitnehmer der GmbH jedoch Sache der laufenden Geschäftsführung und nicht der Gesellschafterversammlung“ (BSG, Beschluss vom 17.5.2001, B 12 KR 34/00 R). Einstellung, Auswahl und Anleitung der Mitarbeiter gehört zu den Organisationspflichten des Geschäftsführers. Er muss dafür sorgen, dass Mitarbeiter eingestellt werden, die ausreichend qualifiziert sind und in der Lage sind, die Ihnen übertragenen Aufgaben zu erledigen. …