Das Landesarbeitsgericht hat einen Anspruch auf Lohngleichheit (hier: Journalistin des ZDF-Magazins „Frontal”) abgelehnt, weil diese nicht ausreichend darlegen konnte, dass sie aufgrund ihres Geschlechts weniger Geld erhielt als vergleichbare männliche Kollegen. Der Journalistin steht daher weder eine weitere Vergütung, noch eine Entschädigung oder ein Schadensersatz zu (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 5.2.2019, 16 Sa 983/18).
Interessanter Nebeneffekt des Urteils: Das Gericht stellt klar, dass die Vorgaben des Entgelttransparenzgesetzes nur für Arbeitnehmer gelten, nicht aber – wie hier im Falle des ZDF – für freie Mitarbeiter. Wörtlich heißt es dazu im Urteil: „Der Klägerin steht als freie Mitarbeiterin kein Auskunftsanspruch nach § 10 Entgelttransparenzgesetz zu”. Keine Ausführungen macht das Gericht dazu, welche Anforderungen an den konkreten Nachweis der Benachteiligung wegen Geschlechts zu stellen sind. Dazu wird es weitere Urteile geben. Mit diesem Urteil ist eine neue Serie offener Rechtsfragen um Genderrechte eröffnet.