Möchte der Gesellschafter einer GmbH & Co. KG Anteile seiner Mit-Gesellschafter erwerben und bittet dazu die Geschäftsführung um Auskunft über die Kontaktdaten aller Mit-Gesellschafter, dann ist der Geschäftsführer zur Auskunft verpflichtet. Er kann sich nicht auf die Datenschutzbestimmungen laut DSGVO berufen und das Auskunftsersuchen ablehnen (OLG München, Urteil v. 16.1.2019, 7 U342/18).
Der Geschäftsführer berief sich darauf, dass kein Auskunftsanspruch zustehe, da einziges und ausschließliches Ziel der Klägerin nicht die Ausübung von Gesellschafterrechten sei, sondern der Erwerb von Anteilen an der Fondsgesellschaft von anderen Mitgesellschaftern. Das Auskunftsbegehren des Gesellschafters ist aber – so das Gericht – lediglich durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung und durch das sog. Schikaneverbot begrenzt. Die Datenschutzgrundverordnung spielt in solchen gesellschaftsrechtlichen Fragen ohnehin keine Rolle.