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Steuer: So korrigieren SIE bei der GmbH-Gewinnbesteuerung

Bean­tragt der GmbH-Gesell­schaf­ter für Gewinn­aus­schüt­tun­gen die sog. Güns­ti­ger­prü­fung, ver­säumt es aber, einen Antrag auf Besteue­rung nach dem für ihn güns­ti­ge­ren Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren zu stel­len, kann er u. U. – so der BFH – eine Ver­län­ge­rung der Antrags­frist errei­chen und so den­noch vom güns­ti­ge­ren Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren pro­fi­tie­ren (BFH, Urteil v. 29.8.2017, VIII R 33/15).

Im Urteils­fall hat­te der Gesell­schaf­ter die Steu­er­erklä­rung ohne Steu­er­be­ra­ter aus­ge­füllt und über­se­hen, dass er das Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren geson­dert bean­tra­gen muss (Zei­len 22 – 25 der Anla­ge KAP). Aus den amt­li­chen Begrün­dun­gen zur Steu­er­erklä­rung 2010 konn­te der Gesell­schaf­ter jeden­falls eine sol­che Ver­pflich­tung zur Antrag­stel­lung nicht ein­deu­tig ableiten.

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GmbH-Gewinnausschüttung: Unbedingt rechtzeitigen Antrag stellen

GmbH-Gesell­schaf­ter (Betei­li­gung min­des­tens 25 %) kön­nen ihre Gewinn­an­tei­le wahl­wei­se per Abgel­tungs­steu­er oder nach dem Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren ver­steu­ern. Das rech­net sich, wenn der per­sön­li­che ESt-Satz nied­rig liegt, also z. B. für betei­lig­te Ehe­gat­ten oder Kin­der mit gerin­gem eige­nem Ein­kom­men bei eige­ner Steuerveranlagung.

Vor­aus­set­zung: Der Antrag auf Nut­zung des Teil­ein­künf­te­ver­fah­rens muss … spä­tes­tens mit Abga­be der Steu­er­erklä­rung gestellt wer­den. Wer zu spät kommt, muss den höhe­ren Steu­er­satz der Abgel­tungs­steu­er (25 %) zah­len (FG Müns­ter, Urteil vom 21.8.2014, 7 K 4608/11E).

Das Gericht hat zwar Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) zuge­las­sen. Sie soll­ten aber davon aus­ge­hen, dass sich an der Rechts­la­ge nichts mehr ändern wird. Las­sen Sie also vor­ab vom Steu­er­be­ra­ter berech­nen, wel­ches Besteue­rungs­ver­fah­ren für Sie das güns­ti­ge­re ist (Abgel­tungs­steu­er oder Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren). Ach­ten Sie dar­auf, dass mit der Steu­er­erklä­rung (Anla­ge KAP) der Antrag auf Besteue­rung nach dem Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren ange­kreuzt ist (Zei­le 27 = „1“ ein­tra­gen). Wich­tig ist das für GmbH-Gesell­schaf­ter, die min­des­tens zu 25 % an einer GmbH betei­ligt sind.