Der Jahresabschluss der mittlere und große GmbH muss von einem unabhängigen Prüfer geprüft werden (§ 316 HGB). Ohne Prüfung des Jahresabschlusses kann der Jahresabschluss durch die Gesellschafterversammlung nicht festgestellt werden. Geprüft werden, ob die gesetzlichen Bestimmungen und die Vorgaben aus dem Gesellschaftsvertrag eingehalten sind. Der Lagebericht ist daraufhin zu prüfen, inwieweit er sich mit den Angaben aus dem Jahresabschluss deckt und inwieweit ein den Tatsachen entsprechendes Bild über die Gesellschaft vermittelt wird. Die Buchführung ist in die Prüfung mit einzubeziehen.
Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluss unverzüglich nach Aufstellung zur Prüfung vorzulegen. Die Gesellschafter wählen den/die Abschlussprüfer. Die Prüfung wird bestätigt. Der Bestätigungsvermerk ist zusammen mit dem Jahresabschluss und dem Lagebericht dem Registergericht einzureichen. Die Prüfer haben der GmbH in einem schriftlichen Prüfungsbericht zu berichten. Mit dem Bestätigungsvermerk attestiert der Prüfer die Richtigkeit der geprüften Unterlagen: „Die Buchführung und der Jahresabschluss entsprechen nach pflichtgemäßer Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Der Jahresabschluss vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens‑, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss”.
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