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Abschlussprüfung

Der Jah­res­ab­schluss der mitt­le­re und gro­ße GmbH muss von einem unab­hän­gi­gen Prü­fer geprüft wer­den (§ 316 HGB). Ohne Prü­fung des Jah­res­ab­schlus­ses kann der Jah­res­ab­schluss durch die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung nicht fest­ge­stellt wer­den. Geprüft wer­den, ob die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen und die Vor­ga­ben aus dem Gesell­schafts­ver­trag ein­ge­hal­ten sind. Der Lage­be­richt ist dar­auf­hin zu prü­fen, inwie­weit er sich mit den Anga­ben aus dem Jah­res­ab­schluss deckt und inwie­weit ein den Tat­sa­chen ent­spre­chen­des Bild über die Gesell­schaft ver­mit­telt wird. Die Buch­füh­rung ist in die Prü­fung mit einzubeziehen.

Die Geschäfts­füh­rer haben den Jah­res­ab­schluss unver­züg­lich nach Auf­stel­lung zur Prü­fung vor­zu­le­gen. Die Gesell­schaf­ter wäh­len den/die Abschluss­prü­fer. Die Prü­fung wird bestä­tigt. Der Bestä­ti­gungs­ver­merk ist zusam­men mit dem Jah­res­ab­schluss und dem Lage­be­richt dem Regis­ter­ge­richt ein­zu­rei­chen. Die Prü­fer haben der GmbH in einem schrift­li­chen Prü­fungs­be­richt zu berich­ten. Mit dem Bestä­ti­gungs­ver­merk attes­tiert der Prü­fer die Rich­tig­keit der geprüf­ten Unter­la­gen: „Die Buch­füh­rung und der Jah­res­ab­schluss ent­spre­chen nach pflicht­ge­mä­ßer Prü­fung den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten. Der Jah­res­ab­schluss ver­mit­telt unter Beach­tung der Grund­sät­ze ord­nungs­ge­mä­ßer Buch­füh­rung ein den tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­sen ent­spre­chen­des Bild der Vermögens‑, Finanz- und Ertrags­la­ge der Kapi­tal­ge­sell­schaft. Der Lage­be­richt steht im Ein­klang mit dem Jahresabschluss”.

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Abschlussprüfer

Gro­ße und mit­tel­gro­ße GmbH müs­sen den Jah­res­ab­schluss prü­fen las­sen. Die Gesell­schaf­ter der prü­fungs­pflich­ti­gen GmbH wäh­len dazu einen Abschluss­prü­fer. Durch den Gesell­schafts­ver­trag der GmbH kann bestimmt wer­den, dass der Abschluss­prü­fer von einem ande­ren Organ (Bei­rat) gewählt wird. Der Prü­fer muss vor Ablauf des Geschäfts­jah­res gewählt wer­den, für das er prü­fend tätig wird. Hat der Abschluss­prü­fer den Prü­fungs­auf­trag ange­nom­men, kann er die­ser nur noch aus wich­ti­gem Grun­de zu kün­di­gen. Dabei gel­ten Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten über den Inhalt des Bestä­ti­gungs­ver­mer­kes oder eine gene­rel­le Ver­sa­gung des Ver­merks nicht als wich­ti­ger Grund.

Abschluss­prü­fer der gro­ßen GmbH müs­sen Wirt­schafts­prü­fer oder WP-Gesell­schaf­ten sein, Prü­fer der mit­tel­gro­ßen GmbH kön­nen auch ver­ei­dig­te Buch­prü­fer bzw. Buch­prü­fungs­ge­sell­schaf­ten sein. Nicht zum Abschluss­prü­fer gewählt bzw. bestellt wer­den kann der Wirt­schafts­prü­fer oder Buch­prü­fer, – der selbst Antei­le an der GmbH besitzt; – der Ver­tre­ter oder Arbeit­neh­mer der GmbH ist oder in den letz­ten drei Jah­ren war; – der Ver­tre­ter oder Arbeit­neh­mer in einem ver­bun­de­nen Unter­neh­men ist oder an die­sem betei­ligt ist, – der Arbeit­neh­mer eines Unter­neh­mens ist, an dem die zu prü­fen­de GmbH mit 20% betei­ligt ist; – der bei der Füh­rung der Bücher oder bei Auf­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses der GmbH mit­ge­wirkt hat; – der Ver­tre­ter eines Unter­neh­mens ist, das bei der Füh­rung der Bücher und der Auf­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses mit­ge­wirkt hat; – der bei der Prü­fung eine Per­son beschäf­tigt, die die oben auf­ge­führ­ten Eigen­schaf­ten besitzt; – der in den letz­ten 5 Jah­ren über die Hälf­te sei­ner Gesamt­ein­nah­men aus die­ser Prü­fungs­tä­tig­keit bezo­gen hat.

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