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Volkelt-Briefe

Beratung: Rechtsanwalt muss auch Steuerberatung können

Ein Rechts­an­walt haf­tet für ver­meid­ba­re steu­er­lich nach­tei­li­ge Aus­wir­kun­gen einer von ihm emp­foh­le­nen Ver­trags­ge­stal­tung grund­sätz­lich auch dann, wenn eine Bera­tung in steu­er­recht­li­cher Hin­sicht nicht aus­drück­lich Inhalt des ihm erteil­ten Man­dats gewe­sen ist. Im Urteils­fall ging es um die Fol­ge­wir­kun­gen einer Schei­dung bzw. einer Tren­nungs- und Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung. Nach Über­las­sung der Immo­bi­li­en an die Ehe­frau setz­te das Finanz­amt einen Ver­äu­ße­rungs­ge­winn fest und berech­ne­te dafür Ein­kom­men­steu­er. Der Anwalt hät­te auf die­se Steu­er­fol­ge von sich aus hin­wei­sen müs­sen. Jetzt muss er den ent­stan­de­nen Scha­den wegen feh­ler­haf­ter Bera­tung auf­kom­men. Das gilt auch für dazu ent­stan­de­ne zusätz­li­che Gut­ach­ter­kos­ten  (OLG Ros­tock, Urteil v. 26.2.2019, 24 U 1/17).