Vereinbaren Sie mit dem Anwalt ein Honorar, das über dem offiziellen Satz des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) liegt, dann können Sie diese nicht als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen (FG Münster, Urteil vom 19.2.2015, VI B 54/15). …