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Volkelt-Briefe

GmbH-Krise: So definieren die Gerichte Zahlungsunfähigkeit

Für die Dar­le­gung der Zah­lungs­un­fä­hig­keit bedarf es einer geord­ne­ten Gegen­über­stel­lung der zu berück­sich­ti­gen­den fäl­li­gen Ver­bind­lich­kei­ten und liqui­den Mit­tel des Schuld­ners, etwa in Form einer Liqui­di­täts­bi­lanz. Von einer Zah­lungs­un­fä­hig­keit ist danach regel­mä­ßig aus­zu­ge­hen, wenn die Liqui­di­täts­lü­cke des Schuld­ners 10 % oder mehr beträgt, sofern nicht aus­nahms­wei­se mit an Sicher­heit gren­zen­der Wahr­schein­lich­keit zu erwar­ten ist, dass die Liqui­di­täts­lü­cke dem­nächst voll­stän­dig oder fast voll­stän­dig geschlos­sen wird und den Gläu­bi­gern ein Zuwar­ten nach den beson­de­ren Umstän­den des Ein­zel­fal­les zuzu­mu­ten ist (LG Darm­stadt, Urteil v. 28.5.2018, 15 O 39/17).

Das Land­ge­richt Darm­stadt ori­en­tiert sich bei die­ser Defi­ni­ti­on an der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH). Der hat im Grund­satz­ur­teil vom 19.12.2017 (II ZR 88/16) die­se Kri­te­ri­en bereits her­aus­ge­ar­bei­tet. Für den Prak­ti­ker ist wich­tig: In vie­len Insol­venz­ver­fah­ren gesteht der Ver­wal­ter die 10 % Liqui­di­täts­lü­cke dem Geschäfts­füh­rer nicht zu und ver­legt so den Zeit­punkt für die Insol­venz­an­trags­pflicht um ein paar (u. U. ent­schei­den­de) Wochen nach hin­ten, so dass Sie als Geschäfts­füh­rer für die zwi­schen­zeit­li­che Ver­mö­gens­min­de­rung per­sön­lich haften.