Für die Darlegung der Zahlungsunfähigkeit bedarf es einer geordneten Gegenüberstellung der zu berücksichtigenden fälligen Verbindlichkeiten und liquiden Mittel des Schuldners, etwa in Form einer Liquiditätsbilanz. Von einer Zahlungsunfähigkeit ist danach regelmäßig auszugehen, wenn die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr beträgt, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist (LG Darmstadt, Urteil v. 28.5.2018, 15 O 39/17).
Das Landgericht Darmstadt orientiert sich bei dieser Definition an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Der hat im Grundsatzurteil vom 19.12.2017 (II ZR 88/16) diese Kriterien bereits herausgearbeitet. Für den Praktiker ist wichtig: In vielen Insolvenzverfahren gesteht der Verwalter die 10 % Liquiditätslücke dem Geschäftsführer nicht zu und verlegt so den Zeitpunkt für die Insolvenzantragspflicht um ein paar (u. U. entscheidende) Wochen nach hinten, so dass Sie als Geschäftsführer für die zwischenzeitliche Vermögensminderung persönlich haften.