Laut § 34 GmbH-Gesetz können die Gesellschafter den GmbH-Anteil eines Mit-Gesellschafters nur einziehen, wenn das im Gesellschaftsvertrag der GmbH ausdrücklich zugelassen ist. Wird der GmbH-Anteil aufgrund dieser Klausel eingezogen, „geht er unter“. Er kann nicht mehr nachträglich geteilt und auf einen anderen Gesellschafter übertragen werden (OLG Dresden, Urteil vom 28.10.2015, 13 U 788/15, Quelle: GmbH Rundschau 2016, S. 56 ff.). ..