Die Gesellschafter Ihrer GmbH können Ihnen jederzeit und zu allen Angelegenheiten der GmbH Weisungen erteilen. Welche Weisungen an den Geschäftsführer erteilt werden, steht im freien Ermessen der Gesellschafter. Auch Einzelanweisungen an Geschäftsführer sind möglich (§ 37 Abs. 1 GmbHG). Dazu genügt jedoch nicht die Anweisung eines Mehrheits-Gesellschafters. Die Anweisung muss immer auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses erfolgen. Schwierig ist es, wenn Weisungen auf Gesellschafterbeschlüssen beruhen, denen Nichtigkeit oder Anfechtung droht. Solange kein Gesellschafter eine konkrete rechtliche Maßnahme eingeleitet hat, müssen Sie auch diese Weisung ausführen. …