Der Geschäftsführer einer Wertpapierhandelsbank-GmbH sollte privat in die Haftung genommen werden, weil seine Bank für sog. Garantieversprechen gegenüber ihren Anlegern keine ausreichenden Rückstellungen gebildet hatte. …
Der Geschäftsführer einer Wertpapierhandelsbank-GmbH sollte privat in die Haftung genommen werden, weil seine Bank für sog. Garantieversprechen gegenüber ihren Anlegern keine ausreichenden Rückstellungen gebildet hatte. …