Kleine GmbHs haben noch 6 Wochen Zeit, den Gesellschaftern der GmbH den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr 2015 vorzulegen, diesen feststellen und beschließen zu lassen (Frist: 30.11.2016 gemäß § 42a GmbH-Gesetz). Für Sie als Geschäftsführer ist zusätzlich wichtig: Lassen Sie den Beschluss über Ihre Entlastung fassen. Planen Sie die Gesellschafterversammlung rechtzeitig und fassen Sie alle Beschluss formal korrekt. Das bedeutet: …
- Als Geschäftsführer sind Sie dafür verantwortlich, dass die Frist zur Feststellung des Jahresabschlusses eingehalten wird. Dazu muss der Termin für die Gesellschafterversammlung spätestens in der 48. Kalenderwoche liegen. Definitiv letzter Werktag ist Montag, der 30. November.
- Für die Einladung zur Gesellschafterversammlung gilt die Frist von 1 Woche, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Danach ergibt sich folgende Fristberechnung: Spätester Versandtag der Einladung zur Gesellschafterversammlung: Samstag 19. November. (Zustellung + Sonntag + 2 Tage): 22.11. Wochenfrist (+ 7 Tage ab Zugang). Tag der Gesellschafterversammlung am nächsten Tag: Mittwoch 30.11.2016).
Die Gesellschafterversammlung gilt nur dann als ordnungsgemäß einberufen, wenn den Gesellschaftern die Tagesordnung vollständig mitgeteilt wird. Für die TOPs der Gesellschafterversammlung sind diese Formulierungen üblich:
- Feststellung des Jahresabschlusses des Jahres 2015 (Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz, Lagebericht, Anhang)
- Beschluss über die Gewinnverwendung (Ausschüttung an die Gesellschafter bzw. Einstellung in Rücklagen) und
- Beschluss der Gesellschafter über die Entlastung der Geschäftsführer.
Wir empfehlen die exakte Einhaltung der Termine für alle Fälle, in denen es mit den Gesellschaftern zu Unstimmigkeiten kommen kann, z. B. bei Familiengesellschaften mit konkurrierenden Familien oder bei GmbHs mit unterschiedlichen Interessen der Gesellschafter, z. B. Kapitalanlegern. Aber auch GmbHs mit Fremd-Geschäftsführern ohne Beteiligung an der GmbH ist eine korrekte Umsetzung der formalen Vorschriften anzuraten. Nur wenn der Beschluss über die Entlastung der Geschäftsführung durchgesetzt wird, ist sichergestellt, dass keine Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer geltend gemacht werden.