Mittelgroße und große GmbHs müssen den Jahresabschluss 2019 bis zum 31.3.2020 auf den Weg bringen (§ 264 HGB). Anschließend muss der Jahresabschluss festgestellt und per Gesellschafter-Beschluss abgesegnet werden. Letzte Maßnahme wird dann der 31.12.2020 sein, zu dem alle GmbHs ihren Jahresabschluss 2019 offen legen müssen und dazu den Jahresabschluss im elektronischen Unternehmensregister veröffentlichen müssen. Auch in diesem Jahr verweisen wir an dieser Stelle auf die entsprechenden Pflichten des Geschäftsführers zur ordnungsgemäßen Erstellung, Feststellung, ggf. Prüfung und Veröffentlichung des GmbH-Jahresabschlusses.
Laut Handelsgesetzbuch (HGB) muss der Jahresabschluss 2019 bereits zum 31.3.2020 „erstellt“ sein. Auch dafür ist der Geschäftsführer verantwortlich. In der Praxis ist das aber für die meisten GmbHs nicht zu leisten – so sind viele Steuerberater dazu schlichtweg zeitlich nicht in der Lage. Zum anderen: Wo kein Kläger, da kein Richter. In der Praxis wird diese Terminvorgabe nicht geprüft und somit auch nicht geahndet. Zum Problem wird diese Frist in der Praxis aber dann, wenn einer der Gesellschafter auf Einhaltung des Termins drängt (klagt) oder wenn ein Banktermin zu Finanzierungen ansteht und die Bank darauf Wert legt, den aktuellen Jahresabschluss einzusehen.