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Volkelt-Briefe

Terminsache: EU-Vorsteuer bis spätestens 30.9. beantragen

Wenn Sie im Aus­land Umsatz­steu­er gezahlt haben (auch: Geschäfts­rei­sen, Mes­se­ter­mi­ne, Über­nach­tun­gen usw.), kön­nen Sie die Vor­steu­er beim Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern “online” anmel­den und sich erstat­ten las­sen. Was tun? (www.bzst.de > Steu­ern inter­na­tio­nal > Vor­steu­er­ver­gü­tung > Inlän­di­sche Unter­neh­men > Elek­tro­ni­sche Antrag­stel­lung) Ach­tung: Für 2013 gezahl­te Umsät­ze müs­sen Sie den ent­spre­chen­den Antrag bis zum 30.9. des Fol­ge­jah­res – also bis zum 30.9.2014 – ein­rei­chen. Die Umsatz­steu­er zurück gibt es, wenn fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind:

  • Der Ver­gü­tungs­be­trag muss min­des­tens 50 EUR betra­gen oder einem ent­spre­chend in Lan­des­wäh­rung umge­rech­ne­ten Betrag entsprechen.
  • Der Unter­neh­mer kann auch einen Antrag für einen Zeit­raum von min­des­tens 3 Mona­ten stel­len, wenn der Ver­gü­tungs­be­trag min­des­tens 400 EUR beträgt oder einem in Lan­des­wäh­rung umge­rech­ne­ten Betrag entspricht.
  • Beträgt die Bemes­sungs­grund­la­ge in der Rech­nung oder dem Ein­fuhr­do­ku­ment min­des­tens 1.000 EUR (bei Kraft­stof­fen min­des­tens 250 EUR), kann der ande­re EU-Mit­glie­d­­staat ver­lan­gen, dass die Rech­nun­gen elek­tro­nisch bei­gefügt wird (d. h. in ein­ge­scann­ter Form).
Nach Ein­rei­chen des Antrags erhält der Unter­neh­mer umge­hend eine elek­tro­ni­sche Ein­gangs­be­stä­ti­gung. Der Ansäs­sig­keits­staat (bei deut­schen Unter­neh­men das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern) prüft, ob der Unter­neh­mer zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt ist. Das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern lei­tet den Antrag elek­tro­nisch an den EU-Mit­glied­staat wei­ter, der die Erstat­tung vor­zu­neh­men hat. Anschlie­ßend prüft der EU-Mit­glied­staat den Antrag. Unter Umstän­den wer­den wei­te­re Infor­ma­tio­nen wie z. B. Ori­gi­nal­be­le­ge ver­langt. Die Prü­fung des Antrags muss inner­halb von 4 Mona­ten erfol­gen. Bei Anfor­de­rung von Bele­gen ver­län­gert sich die Bear­bei­tungs­zeit auf längs­tens 8 Mona­te. Danach hat der Mit­glied­staat maxi­mal 6 Mona­te Zeit, um über den Antrag zu ent­schei­den. Die Erstat­tung muss nach Mit­tei­lung durch den Mit­glied­staat inner­halb von 10 Tagen erfolgen.

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