Kategorien
Volkelt-Briefe

Terminsache: Deadline für den Jahresabschluss 2015

Mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbHs müs­sen den Jah­res­ab­schluss und den Lage­be­richt bis zum 31.8. des Jah­res auf­stel­len und die­sen durch die Gesell­schaf­ter fest­stel­len las­sen (§ 42a Abs. 2 GmbH-Gesetz). Ein Ver­stoß gegen die­se Vor­schrif­ten bedeu­tet für Sie als Geschäftsführer: …

  • Sie sind auch zustän­dig für die Vor­la­ge der Steu­er­erklä­run­gen der GmbH. Dazu ist der von den Gesell­schaf­tern fest­ge­stell­te Jah­res­ab­schluss der GmbH an das Finanz­amt ein­zu­rei­chen. Ver­stö­ße gegen die­se Steuer­vorschrift wer­den mit Buß­gel­dern, Straf­zin­sen oder sogar als Straf­tat belangt.
  • Die Gesell­schaf­ter kön­nen den Geschäfts­füh­rer in die Haf­tung neh­men. Ggf. muss der Geschäfts­füh­rer ent­stan­de­nen Scha­den erset­zen. Außer­dem dro­hen organ- und arbeits­recht­li­che Kon­se­quen­zen (vgl. dazu oben).
Gibt es im Ver­hält­nis zwi­schen dem/den Geschäftsführer/n und den Gesell­schaf­tern Pro­ble­me, soll­ten Sie die Fris­ten zur Auf­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses ganz genau neh­men. Nur dann ist sicher­ge­stellt, dass Ihnen dar­aus kein Nach­teil in Form eines Abbe­ru­fungs­grun­des bzw. eines Fehl­ver­hal­tens-Vor­wurfs gemacht wer­den kann. Beden­ken Sie, dass Ihnen das Frist­ver­säum­nis bei künf­ti­gen Aus­ein­an­der­set­zun­gen auch noch Jah­re spä­ter vor­ge­hal­ten wer­den kann – even­tu­ell als Beleg für Ihre Unzu­ver­läs­sig­keit. Es gilt: Der Jah­res­ab­schluss der klei­nen GmbH (Bilanz­sum­me bis 6.000.000 €, Umsatz bis 12.000.000 €, bis 50 Mit­ar­bei­ter) muss bis zum 30.11. des Fol­ge­jah­res fest­ge­stellt sein. Für alle ande­ren GmbHs ist der 31.08. der letz­te Zeitpunkt.

Schreibe einen Kommentar