Mittelgroße und große GmbHs müssen den Jahresabschluss und den Lagebericht bis zum 31.8. des Jahres aufstellen und diesen durch die Gesellschafter feststellen lassen (§ 42a Abs. 2 GmbH-Gesetz). Ein Verstoß gegen diese Vorschriften bedeutet für Sie als Geschäftsführer: …
- Sie sind auch zuständig für die Vorlage der Steuererklärungen der GmbH. Dazu ist der von den Gesellschaftern festgestellte Jahresabschluss der GmbH an das Finanzamt einzureichen. Verstöße gegen diese Steuervorschrift werden mit Bußgeldern, Strafzinsen oder sogar als Straftat belangt.
- Die Gesellschafter können den Geschäftsführer in die Haftung nehmen. Ggf. muss der Geschäftsführer entstandenen Schaden ersetzen. Außerdem drohen organ- und arbeitsrechtliche Konsequenzen (vgl. dazu oben).
Gibt es im Verhältnis zwischen dem/den Geschäftsführer/n und den Gesellschaftern Probleme, sollten Sie die Fristen zur Aufstellung des Jahresabschlusses ganz genau nehmen. Nur dann ist sichergestellt, dass Ihnen daraus kein Nachteil in Form eines Abberufungsgrundes bzw. eines Fehlverhaltens-Vorwurfs gemacht werden kann. Bedenken Sie, dass Ihnen das Fristversäumnis bei künftigen Auseinandersetzungen auch noch Jahre später vorgehalten werden kann – eventuell als Beleg für Ihre Unzuverlässigkeit. Es gilt: Der Jahresabschluss der kleinen GmbH (Bilanzsumme bis 6.000.000 €, Umsatz bis 12.000.000 €, bis 50 Mitarbeiter) muss bis zum 30.11. des Folgejahres festgestellt sein. Für alle anderen GmbHs ist der 31.08. der letzte Zeitpunkt.