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Teileinkünfteverfahren

Seit dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2009 wer­den die Ein­nah­men aus Divi­den­den und Aus­schüt­tun­gen an GmbH-Gesell­schaf­ter mit der Abgel­tungs­steu­er (25 %) besteu­ert. Nicht der Abgel­tungs­steu­er unter­lie­gen aber die Gewin­ne aus der Ver­äu­ße­rung von Antei­len an einer Kapi­tal­ge­sel­schaft. Und zwar dann, wenn die Betei­li­gung mehr als 1 % am Stamm­ka­pi­tal beträgt und die Betei­li­gung mehr als 5 Jah­re gehal­ten wird (nach 17 EStG eine sog. wesent­li­che Betei­li­gung). Die­se Gewin­ne wer­den nach dem Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren besteu­ert. Vor­aus­set­zung: Der ver­äu­ßern­de Gesell­schaf­ter ist eine natür­li­che Per­son oder eine Personengesellschaft.

Nach dem Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren wer­den die­se Gewin­ne mit 60 Pro­zent ver­steu­ert (§ 3 Nr. 40 EStG).  Die mit die­sen Ein­nah­men im Zusam­men­hang ste­hen­den Aus­ga­ben wer­den nur mit 60 Pro­zent steu­er­min­dernd berück­sich­tigt (§ 3c Absatz 2 EStG).

Ist eine Kapi­tal­ge­sell­schaft Gesell­schaf­ter, ist der Gewinn aus der Ver­äu­ße­rung einer wesent­li­chen Betei­li­gung steu­er­frei (§ 8b Abs. 1 KStG). Es gilt ein pau­scha­les Betriebs­aus­ga­ben­ab­zugs­ver­bot von 5% der jewei­li­gen Aus­schüt­tung bzw. des Ver­äu­ße­rungs­ge­winns (§ 8b Abs. 5 KStG; sog. Schach­tel­stra­fe). Die Steu­er­frei­heit tritt damit nur zu 95% ein. Die Kapi­tal­ge­sell­schaft kann aber alle Aus­ga­ben, die mit die­ser Betei­li­gung in Zusam­men­hang ste­hen, Steu­er min­dernd als Betriebs­aus­ga­ben ansetzen.

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

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