Tantiemen sind vertraglich vereinbarte, variable Zusatzleistungen, die der Geschäftsführer oder leitende Angestellte der GmbH als Erfolgsbeteiligung erhalten. Sie orientieren sich am Gewinn- oder Umsatz der GmbH, werden jedoch auch vom Erreichen bestimmter Unternehmensziele oder von einer persönlichen Beurteilung abhängig gemacht. Tantieme-Zahlungen an den Fremd-Geschäftsführer der GmbH sind in der Praxis unkompliziert – diese werden zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt und beziehen sich auf die angestrebten Unternehmensziele (Umsatz, Gewinn, betriebswirtschaftliche Ziele). Die Zahlungen sind lohnsteuerpflichtiger Gehaltsbestandteil (Muster: Geschäftsführer-Anstellungsvertrag).
Damit Tantiemezahlungen für den Gesellschafter-Geschäftsführer von den Finanzbehörden anerkannt und die Zahlungen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein, damit diese Zusatzleistungen nicht als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden:
- Die Tantiemevereinbarung ist Bestandteil des von den Gesellschaftern mit dem Geschäftsführer schriftlich abgeschlossenen Anstellungsvertrags.
- Wird die Tantieme-Vereinbarung erst nachträglich vereinbart, sind die Voraussetzungen zur wirksamen und steuerrechtlich anerkannten Änderung des Anstellungsvertrages zu beachten.
- Die Tantieme-Zahlungen, die an alle Geschäftsführer gemeinsam von der GmbH geleistet werden, dürfen nicht mehr als 50% des Jahresüberschusses betragen (50%-Regel).
- Die Tantieme muss vertragsgemäß ausgezahlt werden.
- Eine Umsatz-Tantieme wird für den Gesellschafter-Geschäftsführer nur ausnahmsweise steuerlich anerkannt (Gründungsphase, Umstrukturierungsphase, ausgeprägte Vertriebstätigkeit).