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Tantieme

Tan­tie­men sind ver­trag­lich ver­ein­bar­te, varia­ble Zusatz­leis­tun­gen, die der Geschäfts­füh­rer oder lei­ten­de Ange­stell­te der GmbH als Erfolgs­be­tei­li­gung erhal­ten. Sie ori­en­tie­ren sich am Gewinn- oder Umsatz der GmbH, wer­den jedoch auch vom Errei­chen bestimm­ter Unter­neh­mens­zie­le oder von einer per­sön­li­chen Beur­tei­lung abhän­gig gemacht. Tan­tie­me-Zah­lun­gen an den Fremd-Geschäfts­füh­rer der GmbH sind in der Pra­xis unkom­pli­ziert – die­se wer­den zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en aus­ge­han­delt und bezie­hen sich auf die ange­streb­ten Unter­neh­mens­zie­le (Umsatz, Gewinn, betriebs­wirt­schaft­li­che Zie­le). Die Zah­lun­gen sind lohn­steu­er­pflich­ti­ger Gehalts­be­stand­teil (Mus­ter: Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag).

Damit Tan­tie­me­zah­lun­gen für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer von den Finanz­be­hör­den aner­kannt und die Zah­lun­gen als Betriebs­aus­ga­ben gel­tend gemacht wer­den kön­nen, müs­sen die fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein, damit die­se Zusatz­leis­tun­gen nicht als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung behan­delt werden:

  1. Die Tan­tie­me­ver­ein­ba­rung ist Bestand­teil des von den Gesell­schaf­tern mit dem Geschäfts­füh­rer schrift­lich abge­schlos­se­nen Anstellungsvertrags.
  2. Wird die Tan­tie­me-Ver­ein­ba­rung erst nach­träg­lich ver­ein­bart, sind die Vor­aus­set­zun­gen zur wirk­sa­men und steu­er­recht­lich aner­kann­ten Ände­rung des Anstel­lungs­ver­tra­ges zu beachten.
  3. Die Tan­tie­me-Zah­lun­gen, die an alle Geschäfts­füh­rer gemein­sam von der GmbH geleis­tet wer­den, dür­fen nicht mehr als 50% des Jah­res­über­schus­ses betra­gen (50%-Regel).
  4. Die Tan­tie­me muss ver­trags­ge­mäß aus­ge­zahlt werden.
  5. Eine Umsatz-Tan­tie­me wird für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer nur aus­nahms­wei­se steu­er­lich aner­kannt (Grün­dungs­pha­se, Umstruk­tu­rie­rungs­pha­se, aus­ge­präg­te Vertriebstätigkeit).

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht