Um Interessenüberschneidungen zwischen Gesellschafter-Interesse und Interesse der GmbH auszuschließen, darf in bestimmten Fällen das Stimmrecht nicht ausgeübt werden. Dabei ist der Grundsatz, wonach niemand Richter in eigner Sache sein kann, zu berücksichtigen (§ 47 Abs. 4 GmbHG). Nicht mitwirken dürfen Sie als Gesellschafter (-Geschäftsführer) bei der Beschlussfassung über:
- Ihre eigene Entlastung (§ 47 Abs. 4 GmbHG). Wird Gesamtentlastung erteilt, sind alle geschäftsführenden Gesellschafter von der Beschlussfassung ausgeschlossen. Bei Einzel-Entlastung kann bei mehreren Geschäftsführern der andere Geschäftsführer nur abstimmen, sofern keine gemeinschaftliche Verantwortung vorliegt,
- die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigem Grund (BGH Urteil vom 20.12.1982, DB 1983, 381),
- die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages des Gesellschafter-Geschäftsführers (BGH Urteil vom 27.10.1986; NJW 1987,1889),
- die Einziehung Ihres Geschäftsanteils (§ 34 GmbHG),
- Ihre Befreiung von einer Verbindlichkeit, auch für Schadensersatzansprüche, Verzicht auf eine Verbindlichkeit, Aufrechnung, Stundung oder Inanspruchnahme als Bürge,
- die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit dem Gesellschafter (Abschluss von Miet- und Pachtverträgen, Darlehen, schuldrechtliche Verträge),
- die Einleitung oder Erledigung von Rechtsstreitigkeiten gegen einen Gesellschafter (auch: die Geltendmachung von Forderungen, Mahnbescheid, Klage, Zwangsvollstreckung, Schiedsverfahren).
Dagegen können Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer mit abstimmen bei Ihrer Bestellung und Abberufung zum Geschäftsführer, bei dem Beschluss zum Abschluss, zur Änderung und zur Kündigung Ihres Anstellungsvertrages.