Kategorien
Lexikon

Stimmverbote

Um Inter­es­sen­über­schnei­dun­gen zwi­schen Gesell­schaf­ter-Inter­es­se und Inter­es­se der GmbH aus­zu­schlie­ßen, darf in bestimm­ten Fäl­len das Stimm­recht nicht aus­ge­übt wer­den. Dabei ist der Grund­satz, wonach nie­mand Rich­ter in eig­ner Sache sein kann, zu berück­sich­ti­gen (§ 47 Abs. 4 GmbHG). Nicht mit­wir­ken dür­fen Sie als Gesell­schaf­ter (-Geschäfts­füh­rer) bei der Beschluss­fas­sung über:

  1. Ihre eige­ne Ent­las­tung (§ 47 Abs. 4 GmbHG). Wird Gesamt­ent­las­tung erteilt, sind alle geschäfts­füh­ren­den Gesell­schaf­ter von der Beschluss­fas­sung aus­ge­schlos­sen. Bei Ein­zel-Ent­las­tung kann bei meh­re­ren Geschäfts­füh­rern der ande­re Geschäfts­füh­rer nur abstim­men, sofern kei­ne gemein­schaft­li­che Ver­ant­wor­tung vorliegt,
  2. die Abbe­ru­fung des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers aus wich­ti­gem Grund (BGH Urteil vom 20.12.1982, DB 1983, 381),
  3. die außer­or­dent­li­che Kün­di­gung des Anstel­lungs­ver­tra­ges des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers (BGH Urteil vom 27.10.1986; NJW 1987,1889),
  4. die Ein­zie­hung Ihres Geschäfts­an­teils (§ 34 GmbHG),
  5. Ihre Befrei­ung von einer Ver­bind­lich­keit, auch für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che, Ver­zicht auf eine Ver­bind­lich­keit, Auf­rech­nung, Stun­dung oder Inan­spruch­nah­me als Bürge,
  6. die Vor­nah­me eines Rechts­ge­schäfts mit dem Gesell­schaf­ter (Abschluss von Miet- und Pacht­ver­trä­gen, Dar­le­hen, schuld­recht­li­che Verträge),
  7. die Ein­lei­tung oder Erle­di­gung von Rechts­strei­tig­kei­ten gegen einen Gesell­schaf­ter (auch: die Gel­tend­ma­chung von For­de­run­gen, Mahn­be­scheid, Kla­ge, Zwangs­voll­stre­ckung, Schiedsverfahren).

Dage­gen kön­nen Sie als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer mit abstim­men bei Ihrer Bestel­lung und Abbe­ru­fung zum Geschäfts­füh­rer, bei dem Beschluss zum Abschluss, zur Ände­rung und zur Kün­di­gung Ihres Anstellungsvertrages.

Weiterführende Informationen:

Ablauf und Füh­rung der Gesellschafterversammlung

Beschluss­fas­sung in der GmbH