Jeder EUR des Geschäftsanteils an der GmbH gewähren eine Stimme (§ 47 Abs. 2 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag kann abweichende Regelungen treffen. Stimmrecht und nominaler Geschäftsanteil müssen dabei nicht übereinstimmen. So kann vereinbart werden, dass 10% des Nominalkapitals über 51% der Stimmen verfügt bzw. 90% über 49% des Stimmrechts verfügen. Für jeden Geschäftsanteil muss das Stimmrecht einheitlich ausgeübt werden. Beispiel: Verfügt der Gesellschafter über einen Geschäftsanteil von 500 EUR zu 10 Stimmen, kann er nicht mit 7 Stimmen JA und mit 3 Stimmen NEIN stimmen, sondern nur einheitlich mit 10 Stimmen JA oder NEIN. Verfügt der Gesellschafter über mehrere Geschäftsanteile (Kauf, Erbschaft), muss er nach herrschender Auffassung nicht einheitlich abstimmen, z.B. wenn er aus einem Treuhand-Anteil eine Beschlussvorgabe einzuhalten hat.
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