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Lexikon

Stimmrecht

Jeder EUR des Geschäfts­an­teils an der GmbH gewäh­ren eine Stim­me (§ 47 Abs. 2 GmbHG). Der Gesell­schafts­ver­trag kann abwei­chen­de Rege­lun­gen tref­fen. Stimm­recht und nomi­na­ler Geschäfts­an­teil müs­sen dabei nicht über­ein­stim­men. So kann ver­ein­bart wer­den, dass 10% des Nomi­nal­ka­pi­tals über 51% der Stim­men ver­fügt bzw. 90% über 49% des Stimm­rechts ver­fü­gen. Für jeden Geschäfts­an­teil muss das Stimm­recht ein­heit­lich aus­ge­übt wer­den. Bei­spiel: Ver­fügt der Gesell­schaf­ter über einen Geschäfts­an­teil von 500 EUR zu 10 Stim­men, kann er nicht mit 7 Stim­men JA und mit 3 Stim­men NEIN stim­men, son­dern nur ein­heit­lich mit 10 Stim­men JA oder NEIN. Ver­fügt der Gesell­schaf­ter über meh­re­re Geschäfts­an­tei­le (Kauf, Erb­schaft), muss er nach herr­schen­der Auf­fas­sung nicht ein­heit­lich abstim­men, z.B. wenn er aus einem Treu­hand-Anteil eine Beschluss­vor­ga­be ein­zu­hal­ten hat.

Weiterführende Informationen:

Ablauf und Füh­rung der Gesellschafterversammlung

Beschluss­fas­sung in der GmbH