Begründet der Geschäftsführer einer GmbH im Insolvenzverfahren seine positive Fortführungsprognose mit Verweis auf stille Reserven, muss er stichhaltig darlegen, welche stille Reserven im Einzelnen oder welche sonstigen für die Überschuldungsbilanz maßgeblichen Wertaufhellungen vorhanden sind. Kann der Geschäftsführer diesen Nachweis nicht führen, hat seine darauf gestützte Fortführungsprognose keinen Bestand. Das Insolvenzgericht wird das bereits eröffnete Insolvenzverfahren im Anschluss fortführen (OLG Hamburg, Urteil v. 16.3.2018, 5 U 191/16, rechtskräftig). Dazu …Hintergrund des Verfahrens: Der Insolvenzverwalter nahm den Geschäftsführer für Zahlungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Anspruch. Der Geschäftsführer begründete die Zahlungen bzw. die Weiterführung der Geschäfte in Eigenverwaltung mit Verweis auf die von ihm erstellte Fortführungsprognose. Der Insolvenzverwalter stellte dagegen fest, dass die behaupteten stillen Reserven so nicht vorhanden waren. Das OLG Hamburg bestätigte das Urteil der Vorinstanz, wonach der Geschäftsführer die von der GmbH geleitsten Auszahlungen (hier: Rückzahlung von Gesellschafter-Darlehen) plus Zinsen an die GmbH zurückzahlen muss. Achtung: Die Insolvenzverwalter prüfen unterdessen in jedem GmbH-Krisenfall systematisch nach, ob der Geschäftsführer noch nach Ablauf der Drei-Wochen-Insolvenzantragsfrist Zahlungen aus dem Vermögen der GmbH geleitstet hat. In signifikant vielen Fallen müssen Geschäftsführer diese aus ihrem Privatvermögen zurückzahlen.
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