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Volkelt-Briefe

Versäumnisse: Der Fiskus hat den längeren Arm und macht gut Kasse

Als jüngst in der Badi­schen Zei­tung zu lesen war „Ein­bruch bei der Steu­er­fahn­dung – Die­be steh­len 3 Lap­tops“ war das – zuge­ge­be­ner­ma­ßen mit einer leich­ten, eigent­lich unzu­läs­si­gen  Scha­den­freu­de – Anlass für aller­lei Ver­mu­tun­gen. Gab es da Jeman­den, der die Aus­wer­tung sei­ner Daten ver­hin­dern woll­te? War es die Rache Eines, der sich von den Prü­fern unge­recht behan­delt fühl­te? Oder han­delt es sich bei dem Täter/den Tätern um Per­so­nen, die ver­mu­te­ten, hier Bar­geld zu fin­den. Was selbst­ver­ständ­lich aus­ge­schlos­sen wer­den kann. Spaß bei­sei­te. …Im Jahr 2014 – so die jetzt vor­lie­gen­den Daten aus dem letz­ten Veranlagungs­jahr – erziel­ten die Finanz­be­hör­den allein aus der Steu­er­fahn­dung zusätz­li­che Steu­er­ein­nah­men in Höhe von knapp 2,5 Mrd. EUR. Dabei wur­den ins­ge­samt 40.241 Steu­er-Ermitt­lungs­­­ver­fah­ren abge­schlos­sen. Zusätz­lich wur­den 2014 in den Buß­geld- und Straf­sa­chen­stel­len der Finanz­äm­ter bun­des­weit ins­ge­samt fast 90.000 Straf­ver­fah­ren wegen Steu­er­straf­ta­ten bear­bei­tet. Zudem wur­den bun­des­weit rund 4.300 Buß­geld­ver­fah­ren abge­schlos­sen und Buß­gel­der in einer Gesamt­hö­he von über 12,5 Mio. EUR fest­ge­setzt. Auch die Bera­tungs-Erfah­rung zeigt: Unge­reimt­hei­ten, Nach­läs­sig­kei­ten und „auf die Bank schie­ben“ haben im Steu­er­recht kei­ne Chan­ce. Es ist immer nur eine Fra­ge der Zeit, wann die Steu­ern fäl­lig wer­den, wann (Straf-) Zuschlä­ge dazu kom­men und wann das Steu­er­straf­recht ins Spiel kommt.

In eini­gen Bun­des­län­dern (z. B. Baden-Würt­tem­berg) wur­den unter­des­sen sog. Son­der­ein­hei­ten für Steu­er­fahn­dung gebil­det, die schwer­punkt­mä­ßig ein­ge­setzt wer­den. Für die meis­ten Unter­neh­men wird sich damit in Sachen „Prü­fungs­in­ten­si­tät“ aber kaum etwas ändern. Ein­schnei­den­der sind die immer öfter im stil­len erlas­se­nen Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten, in denen die Finanz­be­hör­den teils ohne tat­säch­li­che recht­li­che Grund­la­ge eigen­stän­dig und unkon­trol­liert Steu­er­ge­set­ze nach ihrem Gut­dün­ken aus­le­gen und umset­zen (z. B. „Zufluss von Arbeits­lohn beim Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer“ oder die immer unüber­sicht­li­chen und restrik­ti­ven Vor­ga­ben zur Ver­lust­ver­rech­nung bei GmbH-Anteils­über­tra­gun­gen). Für GmbHs ist damit eine Steu­er­ab­wick­lung ohne Bera­ter, wei­ter stei­gen­de Bera­ter­kos­ten und stän­dig zuneh­men­des Prozess­risiko kaum noch möglich.

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