Als jüngst in der Badischen Zeitung zu lesen war „Einbruch bei der Steuerfahndung – Diebe stehlen 3 Laptops“ war das – zugegebenermaßen mit einer leichten, eigentlich unzulässigen Schadenfreude – Anlass für allerlei Vermutungen. Gab es da Jemanden, der die Auswertung seiner Daten verhindern wollte? War es die Rache Eines, der sich von den Prüfern ungerecht behandelt fühlte? Oder handelt es sich bei dem Täter/den Tätern um Personen, die vermuteten, hier Bargeld zu finden. Was selbstverständlich ausgeschlossen werden kann. Spaß beiseite. …Im Jahr 2014 – so die jetzt vorliegenden Daten aus dem letzten Veranlagungsjahr – erzielten die Finanzbehörden allein aus der Steuerfahndung zusätzliche Steuereinnahmen in Höhe von knapp 2,5 Mrd. EUR. Dabei wurden insgesamt 40.241 Steuer-Ermittlungsverfahren abgeschlossen. Zusätzlich wurden 2014 in den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter bundesweit insgesamt fast 90.000 Strafverfahren wegen Steuerstraftaten bearbeitet. Zudem wurden bundesweit rund 4.300 Bußgeldverfahren abgeschlossen und Bußgelder in einer Gesamthöhe von über 12,5 Mio. EUR festgesetzt. Auch die Beratungs-Erfahrung zeigt: Ungereimtheiten, Nachlässigkeiten und „auf die Bank schieben“ haben im Steuerrecht keine Chance. Es ist immer nur eine Frage der Zeit, wann die Steuern fällig werden, wann (Straf-) Zuschläge dazu kommen und wann das Steuerstrafrecht ins Spiel kommt.
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Versäumnisse: Der Fiskus hat den längeren Arm und macht gut Kasse
In einigen Bundesländern (z. B. Baden-Württemberg) wurden unterdessen sog. Sondereinheiten für Steuerfahndung gebildet, die schwerpunktmäßig eingesetzt werden. Für die meisten Unternehmen wird sich damit in Sachen „Prüfungsintensität“ aber kaum etwas ändern. Einschneidender sind die immer öfter im stillen erlassenen Verwaltungsvorschriften, in denen die Finanzbehörden teils ohne tatsächliche rechtliche Grundlage eigenständig und unkontrolliert Steuergesetze nach ihrem Gutdünken auslegen und umsetzen (z. B. „Zufluss von Arbeitslohn beim Gesellschafter-Geschäftsführer“ oder die immer unübersichtlichen und restriktiven Vorgaben zur Verlustverrechnung bei GmbH-Anteilsübertragungen). Für GmbHs ist damit eine Steuerabwicklung ohne Berater, weiter steigende Beraterkosten und ständig zunehmendes Prozessrisiko kaum noch möglich.