Seit 1.1.2018 gibt es sie – die unangekündigte Betriebsprüfung. Wir haben an dieser Stelle bereits ausführlich zur sog. Kassennachschau berichtet (vgl. Nr. 49/2017, 2/2018). Jetzt hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nachgelegt und detailliert vorgegeben, welche Rechte und Pflichten für den Steuerbürger – also für Ihr Unternehmen – damit gelten (BMF-Schreiben vom 29.5.2018, IV A 4 – S 0316/13/10005 :054). Wichtiges Detail: Die Kassennachschau wird nicht angekündigt (Ziffer 2). Und: Die Kassen-Nachschau kann auch außerhalb der Geschäftszeiten vorgenommen werden, wenn im Unternehmen noch oder schon gearbeitet wird (Ziffer 3).
Weiteres interessantes Detail: …
„Eine Beobachtung der Kassen und ihrer Handhabung in Geschäftsräumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, ist ohne Pflicht zur Vorlage eines Ausweises zulässig. Dies gilt z. B. für Testkäufe und Fragen nach dem Geschäftsinhaber” (Ziffer 5). Im Klartext: Sie müssen in Zukunft verstärkt damit rechnen, dass Behördenvertreter sich wie Kunden benehmen und genau beobachten, wie es in Ihrer GmbH zugeht. Erkenntnisse aus solchen Überwachungsmaßnahmen können dann natürlich in einem eventuellen Steuerstrafverfahren gegen Sie verwendet werden.