Das Finanzgericht Münster hat jetzt für den Fall eines Freiberuflers (Unternehmensberater) entschieden, dass die übernommenen Ausbildungskosten keine Betriebsausgaben sind. Auch dann nicht, wenn es eine Verpflichtung zur Mitarbeiter nach dem Studium vereinbart ist und wenn es eine Rückzahlungsverpflichtung der Ausbildungskosten für den Junior gibt, wenn er nach dem Studium nicht in die Firma einsteigt (FG Münster, Urteil vom 15.1.2016, 4 K 2091/13 E). …
Aufgepasst – auch in vielen GmbHs sind solche Vertragsgestaltungen unterdessen üblich. Bisher werden diese von den Finanzbehörden anerkannt, wenn die Ausbildung im betrieblichen Interesse erfolgt und eine Beschäftigungsverpflichtung vereinbart wird. Nach diesem FG-Urteil muss befürchtet werden, dass die Finanzbehörden diese Gestaltung nicht mehr mitmachen. Prüfen Sie zusammen mit dem Steuerberater – ob Sie das Ausbildungskosten-Modell beenden oder – mit Risiko – weiter laufen lassen.