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Volkelt-Briefe

Steuern: Ausbildung auf Betriebskosten vor dem „Aus”?

Das Finanz­ge­richt Müns­ter hat jetzt für den Fall eines Frei­be­ruf­lers (Unter­neh­mens­be­ra­ter) ent­schie­den, dass die über­nom­me­nen Aus­bil­dungs­kos­ten kei­ne Betriebs­aus­ga­ben sind. Auch dann nicht, wenn es eine Ver­pflich­tung zur Mit­ar­bei­ter nach dem Stu­di­um ver­ein­bart ist und wenn es eine Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung der Aus­bil­dungs­kos­ten für den Juni­or gibt, wenn er nach dem Stu­di­um nicht in die Fir­ma ein­steigt (FG Müns­ter, Urteil vom 15.1.2016, 4 K 2091/13 E). …

Auf­ge­passt – auch in vie­len GmbHs sind sol­che Ver­trags­ge­stal­tun­gen unter­dessen üblich. Bis­her wer­den die­se von den Finanz­be­hör­den aner­kannt, wenn die Aus­bil­dung im betrieb­li­chen Inter­es­se erfolgt und eine Beschäf­ti­gungs­ver­pflich­tung ver­ein­bart wird. Nach die­sem FG-Urteil muss befürch­tet wer­den, dass die Finanz­be­hör­den die­se Gestal­tung nicht mehr mit­ma­chen. Prü­fen Sie zusam­men mit dem Steu­er­be­ra­ter – ob Sie das Aus­bil­dungs­kos­ten-Modell been­den oder – mit Risi­ko – wei­ter lau­fen lassen.

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