So wird der „Feststellungsbeschluss” schon bei kleinen GmbHs/UGs verlangt. Unangenehmer Nebeneffekt der Steuer-CD-Affaire für alle die, die größte Steuerlast zahlen – also auch für alle Unternehmer: Sie müssen sich darauf einstellen, dass der Druck auf jeden einzelnen Finanzbeamten und jeden Betriebsprüfer steigt und der seinen Job noch gewissenhafter als bisher ausführen wird.
Das betrifft auch die formellen Voraussetzungen für Steuererklärungen. Beispiel: Wird das Geschäftsführer-Gehalt erhöht, verlangt das Finanzamt die Vorlage des entsprechenden Gesellschafter-Beschlusses. Schwarz auf weis. Der stammte dann oft aus dem PC des Steuerberaters, der vom Mandanten lediglich noch die Unterschriften anforderte.
Seit diesem Jahr wird erstmals für kleine und kleinste GmbHs verlangt, dass der „Beschlusses über die Feststellung des Jahresabschlusses und der Gewinnverwendung“ vorgelegt wird. Auch hier müssen viele „türken“, weil ein solcher Beschluss nie gefasst wurde. Genau genommen ist das aber Urkundenfälschung. Wir empfehlen: Aus rechtlichen und hygienischen Gründen, sollten Sie sich keine Blöße geben.
Als Geschäftsführer einer GmbH bzw. einer Unternehmergesellschaft sind Sie verantwortlich dafür, dass die Gesellschafter zu den notwendigen Gesellschafterversammlungen geladen werden (§ 49 GmbH-Gesetz). Dazu müssen vorab die Tagesordnungspunkte mitgeteilt werden. Sollen auf der Gesellschafterversammlung rechtswirksame Beschlüsse gefasst werden, muss der Beschlussgegenstand und ggf. der Beschlussinhalt mitgeteilt werden.
Werden die Beschlüsse einstimmig gefasst, ist das unproblematisch. Gibt es aber abwei-chende Meinungen, müssen die strengen Formalien beachtet werden. Ansonsten sind Beschlüsse unwirksam und können damit gerichtlich „gekippt“ werden. Der Geschäftsführer ist also gut beraten, hierbei keine Fehler zuzulassen.
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