Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), wenn die Steuerfahndung von einer Tageszeitung die Adressen aller Anzeigen-Kunden für eine bestimmte Rubrik abfragen will. Die Zeitung musste die Kundendaten herausgeben (BFH, Urteil vom 3.8.2016, II R 17/14). …
Im Urteilsfall ging es um die Herausgabe der Kundendaten, die unter der Rubrik „Kontaktanzeigen“ geworben haben. Hier könnte eine Sammelauskunftsersuchen u. U. noch nachvollziehbar sein. Eine andere Poinitierung erhält das Urteil aber, wenn die Steuerfahndung damit einen Zusammenhang von Anzeigen-Werbung (Sonderaktionen, Rabatt-Aktionen) und Umsatzentwicklung nachweisen will und so eine Begründung für Umsatz-Hinzuschätzungen konstruiert, etwa für die Branchen Gastronomie, Freizeit, Einzelhandel.