Sie müssen den Gesellschaftern eine Bescheinigung über einbehaltene Kapitalertragsteuer ausstellen. Diese enthält Angaben zu:
- Name und die Anschrift des Gesellschafters,
- die Art und Höhe der Kapitalerträge unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs,
- den Zahlungstag,
- den Betrag der Kapitalertragsteuer,
- das Finanzamt, an das die Steuer abgeführt worden ist.
Wird der Gesellschafter nicht zur Einkommensteuer veranlagt, wird die Kapitalertragsteuer erstattet. Voraussetzung: Die Vorlage der Nicht-Veranlagungs-Bescheinigung. Bei Nicht-Abführung der Kapitalertragsteuer haftet die GmbH – bzw. Sie als gesetzlicher Vertreter der GmbH. Bei Fahrlässigkeit oder grober Pflichtverletzung können Sie als Geschäftsführer persönlich in die Haftung genommen werden.