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Volkelt-Briefe

Steuer: Werbungskosten-Abzug nur für den aktiven Geschäftsführer

Der Wer­bungs­kos­ten­ab­zug für Zin­sen für ein Dar­le­hen, mit dem der Kauf einer GmbH-Betei­li­gung finan­ziert wird, ist nur .. dann im Rah­men der Regel­be­steue­rung (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Buch­sta­be b EStG) mög­lich, wenn der neue Gesell­schaf­ter aktiv als Geschäfts­füh­rer für die GmbH tätig ist (FG Düs­sel­dorf, Urteil v. 10.5.2017, 7 K 3226/16 E, Revi­si­on ist zugelassen).

Das Urteil ist wich­tig für Geschäfts­füh­rer, die eine Betei­li­gung an der GmbH über ein Dar­le­hen finan­zie­ren (Manage­ment-Buy-out). Die Regel­be­steue­rung ist nur mög­lich, solan­ge der Geschäfts­füh­rer aktiv im Amt bleibt. Nur dann ist der Abzug der Dar­le­hens­zin­sen als Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen mög­lich. Sobald der Geschäfts­füh­rer abbe­ru­fen wird oder sein Amt zur Ver­fü­gung stellt, ver­liert er die Vor­aus­set­zun­gen zur steu­er­li­chen Anrech­nung der Darlehenszinsen.

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