Hat der Rechtsvorgänger den GmbH-Anteil mit einer Gewinnerzielungsabsicht erworben und gehalten, dann kann auch der Rechtsnachfolger nach einem unentgeltlichen Erwerb (Schenkung) einen Veräußerungsverlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 17 Abs. 2 EStG) geltend machen (FG Hamburg, Urteil vom 25.11.2015, 2 K 258/14). …
Offensichtlich dürfte ein Fehler spätestens mit der nächsten Betriebsprüfung werden. Zum einen wird dann grundsätzlich auch das Geschäftsführer-Gehalt geprüft, inkl. aller Änderungen. Gehen Sie davon aus, dass die Steuerprüfer das Urteil des OLG Hamm für ihre Zwecke nutzen und Zahlungen ohne Rechtsanspruch als vGA monieren werden.