Wir berichten an dieser Stelle immer wieder über schwierige Steuer-Strafverfahren, die im Anschluss an eine (nachgewiesene) Steuerverkürzung bzw. Steuerhinterziehung von Amts wegen betrieben werden, so zuletzt zu den schwarzen Kassen eines Freiburger Metzgereibetriebes (vgl. Nr. 40/2015). Wobei diese Fälle durchaus als repräsentativ für das Vorgehen von Betriebsprüfung und Staatsanwaltschaft gelten können. …
Das strafrechtliche Verfahren um Steuerhinterziehung ist in der Regel noch wesentlich aufwendiger als das finanzgerichtliche Verfahren. Oft muss die Beweisaufnahme nochmals durchgeführt werden. Etwa mit der Folge, dass jeder strafrechtlich relevante Vorgang eigens belegt werden muss. Verprobungs- und Schätzungsgrößen, die im finanzgerichtlichen Verfahren üblich sind, greifen hier nicht oder nur bedingt (vgl. dazu Nr. 12/2016). Deswegen gehen die Gerichte unterdessen immer mehr dazu über, sich im Wege einer Verständigung zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Beschuldigtem zu einigen und damit die Verfahren abzukürzen und Verwaltungskosten einzusparen. In der Regel mit der Folge, dass das Strafmaß (erheblich) reduziert wird. Im Freiburger Fall wurde jetzt im Teilverfahren um eine Steuerhinterziehung die Geldstrafe von 70.000 EUR auf 17.000 EUR reduziert – also durchaus spürbar.