Unterdessen liegt der Gesetzentwurf für das Jahressteuergesetz 2013 vor (Bundesrats-Drucksache 302/12). Wie berichtet wird es für Unternehmen nur zu marginalen Änderungen kommen (vgl. zuletzt Volkelt-Brief Nr. 15/2012).
Für Unternehmen wichtig: Es zeichnet sich ab, …
dass es bei der steuerlichen Organschaft zu einigen Erleichterungen kommen wird. Hier sollen die steuerliche Anerkennung der Organschaft (das betrifft: Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Verlustverrechnung) vereinfacht werden und bereits mit dem Jahressteuergesetz umgesetzt werden. Bisher muss ein Gewinnabführungsvertrag mit fester Laufzeit (5 Jahre) abgeschlossen werden. und eine Verlustübernahme zwingend vereinbart sein. Laut Planung soll es möglich sein, im Ergebnisabführungsvertrag (EAV) die Übernahme des handelsrechtlichen Gewinns zu vereinbaren, so dass keine Steuerbilanz-Kriterien bei der Gewinnermittlung berücksichtigt werden müssen. Das bedeutet gleichzeitig mehr Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen, da die bisherigen Vorgaben für den Ergebnisabführungsvertrag an dieser Stelle unklar ausgelegt waren und es in der Praxis zu zahlreichen Anerkennungsproblemen bei der steuerlichen Organschaft kam.
Für die Praxis: Ob es darüber hinaus zu Änderungen des Außensteuergesetzes kommen wird, ist weiter fraglich. Strittig ist hier die Besteuerung von unselbständigen ausländischen Betriebsstätten. Zwar sollen damit Doppelbesteuerungen vermieden werden. Unklar ist aber weiterhin, ob damit tatsächlich Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen geschaffen wird, da dies je nach Stand und Ausprägung der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen variiert. Wir halten Sie auf dem Laufenden.