Eine Organgesellschaft darf für eine Inanspruchnahme für Steuerforderungen des Finanzamts gegen den Organträger in der Bilanz eine entsprechende Rückstellung ausweisen. Voraussetzung: … Das Finanzamt hat gegenüber der Organgesellschaft eine entsprechende Haftungsinanspruchnahme angekündigt (Finanzgericht Münster, Urteil vom 4.8.2016, 9 K 3999/13 K, G).
Nur wenn eine konkrete Inanspruchnahme für Steuerschulden vorliegt und diese ausreichend rechtlich begründet ist, darf eine solche Rückstellung gebildet werden und muss vom Finanzamt so anerkannt werden. Entfällt die Haftungsgrundlage muss die Rückstellung zum nächst möglichen Termin Gewinn erhöhend aufgelöst werden. Aktenzeichen des dazu anhängigen BFH-Verfahrens: I R 78/16.