Zahlt die GmbH (hier: Gastro-GmbH) ihrem faktischen Geschäftsführer (hier: Sohn des Allein-Gesellschafters) steuerfreie Zuschläge für Sonn‑, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge), dann ist das Finanzamt berechtigt, diese als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu besteuern. Und zwar auch dann, wenn die übrigen Mitarbeiter ebenfalls steuerfreie Zuschläge erhalten, nicht aber die offizielle (Fremd-) Geschäftsführerin (FG Münster, Urteil vom 27.1.2016, 10 K 1167/13 K, G, F). …
Der Sohn war offiziell nicht als Geschäftsführer, sondern als Arbeitnehmer der Gastro-GmbH angestellt. Das Finanzamt sah in seiner Tätigkeit aber die eines faktischen Geschäftsführers, zumal der Sohn auch mit 40 % an der GmbH beteiligt war. Steuerfreie SFN-Zuschläge werden von den Finanzbehörden höchstens für den Fremd-Geschäftsführer akzeptiert.