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Volkelt-Briefe

Steuer: Keine Zuschläge für den faktischen Geschäftsführer

Zahlt die GmbH (hier: Gas­tro-GmbH) ihrem fak­ti­schen Geschäfts­füh­rer (hier: Sohn des Allein-Gesell­schaf­ters) steu­er­freie Zuschlä­ge für Sonn‑, Fei­er­tags- und Nacht­ar­beit (SFN-Zuschlä­ge), dann ist das Finanz­amt berech­tigt, die­se als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) zu besteu­ern. Und zwar auch dann, wenn die übri­gen Mit­ar­bei­ter eben­falls steu­er­freie Zuschlä­ge erhal­ten, nicht aber die offi­zi­el­le (Fremd-) Geschäfts­füh­re­rin (FG Müns­ter, Urteil vom 27.1.2016, 10 K 1167/13 K, G, F). …

Der Sohn war offi­zi­ell nicht als Geschäfts­füh­rer, son­dern als Arbeit­neh­mer der Gas­tro-GmbH ange­stellt. Das Finanz­amt sah in sei­ner Tätig­keit aber die eines fak­ti­schen Geschäfts­füh­rers, zumal der Sohn auch mit 40 % an der GmbH betei­ligt war. Steu­er­freie SFN-Zu­­schlä­ge wer­den von den Finanz­be­hör­den höchs­tens für den Fremd-Geschäfts­füh­rer akzep­tiert.

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