Beschließen die Gesellschafter der GmbH abweichend von den Vorgaben im Gesellschaftsvertrag eine inkongruente – also eine von den Gesellschaftsanteilen abweichende – Gewinnausschüttung, dann muss …
das Finanzamt das bei Abgeltungsteuer anerkennen. Und zwar auch dann, wenn die Gesellschafter anschließend eine Einbringung der ausgeschütteten Gewinne beschließen, z. B., weil der GmbH neue Mittel zugeführt werden müssen (Finanzgericht Köln, Urteil vom 14.9.2016, 9 K 1560/14).
Das Finanzgericht (FG) Köln bezieht sich bei seiner Entscheidung auf eine Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 19.8.1999, I R 77/96), wonach das Finanzamt rechtliche zulässige Beschlussfassungen der Gesellschafter grundsätzlich nachvollziehen und berücksichtigen muss. Das Finanzamt wollte einen der Gesellschafter mit Abgeltungssteuer belasten, obwohl der auf seinen Gewinn verzichtet hatte und auch die Auszahlung nicht erfolgte. Selbst wenn der Gesellschaftsvertrag explizit eine Ausschüttung nach Anteilen vorsieht, können die Gesellschafter abweichend beschließen. Das ist zulässig und damit für die Besteuerung maßgeblich.