Verschenkt der Aktionär an seine minderjährigen Kinder jeweils 5 Aktien und veräußern diese jeweils 2 Aktien an einen dritten Erwerber, genügt ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Schenkung und Veräußerung allein nicht, um einen Gestaltungsmissbrauch zu unterstellen (BFH, Urteil v. 17.4.2018, IX R 19/17).
Kritisch ist eine solche Gestaltung nur dann, wenn der weitere Verkauf der Aktien an den Dritten vor der Schenkung bereits verhandelt und beschlossen war. Der dürfte aber – jedenfalls solange keine schriftlichen Unterlagen existieren – von den Finanzbehörden nicht ganz einfach geführt werden. Haben die Kinder keine weiteren nennenswerten Einkünfte, bleibt der Veräußerungserlös bis zum Steuerfreibetrag (2018: 9.000 EUR) steuerfrei.