In zwei Verfahren gegen Kfz-Händler hat der Bundesfinanzhof (BFH) den Europäischen Gerichtshof um Klärung einer offenen Rechtsfrage zum Vorsteuerabzug eingeschaltet. Dabei geht es um die Frage, welche Anforderungen das Finanzamt an die Adresse des Rechnungsausstellers verlangen kann. Konkret: Genügt eine Briefkastenadresse im Inland oder ist es notwendig, dass eine inländische Betriebsstätte existieren muss (BFH, Urteile vom 6.4.2016, V R 25/15 und XI R 20/14). …
Das Verfahren betrifft insbesondere Handelsunternehmen, die ihre Geschäfte im Prinzip vom Schreibtisch aus durchführen und keine Betriebsstätte im gesetzliche Sinn brauchen („Räumlichkeiten, die geeignet sind, um die wirtschaftlichen Aktivitäten zu entfalten“). U. E. ist davon auszugehen, dass die strengen Kriterien, die die Finanzbehörden in Deutschland für den Vorsteuerabzug verlangen, so nicht zu halten sind.