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Volkelt-Briefe

Steuer: EuGH prüft Pflichtangaben für die USt

In zwei Ver­fah­ren gegen Kfz-Händ­ler hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) den Euro­päi­schen Gerichts­hof um Klä­rung einer offe­nen Rechts­fra­ge zum Vor­steu­er­ab­zug ein­ge­schal­tet. Dabei geht es um die Fra­ge, wel­che Anfor­de­run­gen das Finanz­amt an die Adres­se des Rech­nungs­aus­stel­lers ver­lan­gen kann. Kon­kret: Genügt eine Brief­kas­ten­adres­se im Inland oder ist es not­wen­dig, dass eine inlän­di­sche Betriebs­stät­te exis­tie­ren muss (BFH, Urtei­le vom 6.4.2016, V R 25/15 und XI R 20/14). …

Das Ver­fah­ren betrifft ins­be­son­de­re Han­dels­un­ter­neh­men, die ihre Geschäf­te im Prin­zip vom Schreib­tisch aus durch­füh­ren und kei­ne Betriebs­stät­te im gesetz­li­che Sinn brau­chen („Räum­lich­kei­ten, die geeig­net sind, um die wirt­schaft­li­chen Akti­vi­tä­ten zu ent­fal­ten“). U. E. ist davon aus­zu­ge­hen, dass die stren­gen Kri­te­ri­en, die die Finanz­be­hör­den in Deutsch­land für den Vor­steu­er­ab­zug ver­lan­gen, so nicht zu hal­ten sind.

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