Das Finanzgericht Hessen hat jetzt klar gestellt, dass die sog. Cum-Ex-Geschäfte nicht aufgrund einer Gesetzeslücke statthaft waren, sondern dass die Kapitalertragsteuer (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG) ausschließlich im Zusammenhang mit der Erhebung erstattet wird (Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 10.2.2016, 4 K 1684/14, PM vom 23.5.2016). …
Zwar ist Revision gegen das Urteil vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Die betroffene Gesellschafterin hat aber darauf verzichtet, das Urteil höchstrichterlich prüfen zu lassen. Danach sind Doppelerstattungen grundsätzlich gesetzeswidrig. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzbehörden entsprechende Bescheide für alle offenen Veranlagungen erlassen werden bzw. Rückzahlungsansprüche durchsetzen.