Wenn Sie in einer Stellenausschreibung „Deutsch als Muttersprache“ unter den Anorderungen formulieren, riskieren Sie einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Zuletzt musste ein Arbeitsgeber für einen solchen Lapsus einem russischen Bewerber dafür zwei Monatsgehälter zahlen (Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 15.6.2015, 16 Sa 1619/14).
Das Urteil belegt wieder einmal, wie schnell ein kleinster Fehler den Arbeitgeber 4.000 bis 5.000 EUR kostet. Das Urteil ist auch ein Beleg dafür, wie „kleinlich“ deutsche Arbeitsgerichte mit inländischen Arbeitgebern umgehen. U. E. wird eine solch enge Interpretation von Gesetzen in den meisten anderen EU-Staaten so nicht praktiziert.