Jeder Gesellschafter beteiligt sich an der GmbH in Höhe der Stammeinlage am Stammkapital, das ist der Betrag, bis zu dessen Höhe die GmbH für ungedeckte Schulden aufkommen muss. Bei Gründung der GmbH muss jeder Gesellschafter einen Teil der Stammeinlage einzahlen. Den Teil der Stammeinlage, den der Gesellschafter nicht sofort leistet (sog. ausstehende Einlage), muss er auf Verlangen der GmbH und einem entsprechenden Gesellschafterbeschluss einzahlen. Welche Besonderheiten beim Stammkapital und bei den Stammeinlagen zu beachten sind, ist im GmbH- Gesetz geregelt.
Hier das Wichtigste:
- Für die GmbH ist ein Mindest-Stammkapital von 25.000 € vorgeschrieben (§ 5 Abs. 1). Davon sind mindestens 12.500 € sofort als Einlage aufzubringen bzw. einzuzahlen.
- Die Einlage jedes Gesellschafters muss mindestens 1 € betragen (§ 5 Abs. 1). Jeweils 1 € gewährt bei der Beschlussfassung eine Stimme.
- Der Gesellschafter kann mehrere Stammeinlagen übernehmen (§ 5 Abs. 2).
- Die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter können unterschiedliche Höhe haben (§ 5 Abs. 3).
- Auch eine Person alleine kann eine GmbH auch alleine gründen, also ohne weitere Gesellschafter – die sog. Einpersonen-GmbH.
Weiterführend:
Nützliche Zusatz-Informationen > Gesellschaftsvertrag mit alternativen Musterformulierungen je nach Interessenlage des Gesellschafters