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Sperrminorität

Die Sperr­mi­no­ri­tät ermög­licht es dem Min­der­heits-Gesell­schaf­ter an einer Kapi­tal­ge­sell­schaft (GmbH) zu ver­hin­dern, dass Beschlüs­se gegen sei­nen Wil­len gefasst wer­den. So sind laut GmbH-Gesetz für sat­zungs­än­dern­de Beschlüs­se wie z. B. eine Kapi­tal­erhö­hung eine ¾‑Mehrheit vor­ge­schrie­ben, der Beschluss muss also mit 75% der Stim­men (Rech­ner: Beschluss-Mehr­hei­ten) gefasst wer­den. Damit kann der Gesell­schaf­ter, der über 26% der Antei­le ver­fügt, mit sei­nen Stim­men ver­hin­dern, dass eine Kapi­tal­erhö­hung beschlos­sen wird. Er kann die­sen Beschluss also ver­hin­dern, er ver­fügt über eine sog. Sperrminorität.

Weiterführend:

Beschluss-For­mu­lar „Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges” > hier anklicken

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