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Sozialabgaben

Als GmbH-Geschäfts­füh­rer sind Sie ver­ant­wort­lich dafür, dass die GmbH ihre öffent­lich-recht­li­chen Pflich­ten erfüllt, dazu gehört auch die Abfüh­rung von Bei­trä­gen an die Sozi­al­ver­si­che­rung. Dabei ist es Pra­xis der Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger, sich in der Insol­venz der GmbH regel­mä­ßig an den/die Geschäfts­füh­rer zu hal­ten, und aus­ste­hen­de Bei­trä­ge aus dem Pri­vat­ver­mö­gen ein­zu­kla­gen. Das ist zuläs­sig und auch durch stän­di­ge Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs nach­hal­tig bestä­tigt (vgl. zuletzt BGH Urteil vom 15.10.1996; Az: VI ZR 319/95).

Die Geschäfts­füh­rer-Haf­tung besteht nicht nur für die nicht gezahl­ten Bei­trä­ge besteht. Zusätz­lich besteht eine Haf­tung für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che. Die­se besteht, wenn in der Per­son des Geschäfts­füh­rers die straf­recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für ein vor­sätz­li­ches Vor­ent­hal­ten von Arbeit­neh­mer­bei­trä­gen vor­lie­gen. Dane­ben weist der BGH dar­auf hin, dass die­se Pflich­ten in der mehr­glied­ri­gen Geschäfts­füh­rung weder durch Zustän­dig­keits­re­ge­lun­gen noch durch Dele­ga­ti­on auf ande­re Per­so­nen abge­ge­ben wer­den können.

Inter­ne Zustän­dig­keits­ver­ein­ba­run­gen oder die Dele­ga­ti­on von Auf­ga­ben kön­nen die delikt­i­sche Ver­ant­wor­tung des Geschäfts­füh­rers beschrän­ken. In jedem Fall ver­blei­ben ihm Über­wa­chungs­pflich­ten, die ihn zum Ein­grei­fen ver­pflich­ten kön­nen. Eine sol­che Über­wa­chungs­pflicht kommt vor allem in Kri­sen­si­tua­tio­nen zum Tra­gen, in denen die lau­fen­de Erfül­lung der Ver­bind­lich­kei­ten nicht mehr gewähr­leis­tet erscheint.

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